Leistungen

Verkehrsstraf­recht und Ordnungswidrig­keitenrecht

Die Strafverfolgungsbehörden sind durch einen Vorfall auf Sie aufmerksam geworden und Ihnen droht eine Strafe oder Geldbuße oder gar der Führerscheinentzug?
Dann sind dringend schnelle Maßnahmen zu treffen, damit Ihre Rechte gewahrt werden können. 

Eine Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer nach einem Unfall den Unfallort verlässt, ohne die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung zu ermöglichen. Die Strafen können dabei vielfältig und enorm sein:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
  • Punkte in Flensburg
  • Fahrverbot oder Führerscheinentzug
  • Probleme mit der Versicherung (Leistungsfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung)


Sollte Ihnen Unfallflucht vorgeworfen werden, ist es geboten schnell zu handeln. Ich unterstütze Sie gerne!

Im Straßenverkehr kommt es leider durch Unachtsamkeit, Regelverstöße oder riskantes Verhalten immer wieder zu schweren Unfällen. Sollte eine Person verletzt oder gar getötet werden, kann dies als fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) geahndet werden. Die Strafen können sehr gravierend ausfallen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bzw. 5 Jahren
  • Punkte in Flensburg
  • Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis, mögliche Sperrfrist für Neuerteilung


Ich berate und verteidige Sie dabei gerne!

Verbotene Kraftfahrzeugrennen, oder auch illegale Autorennen genannt, sind in § 315d Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt.

In den letzten Jahren ist dieser Straftatbestand insbesondere durch die Berliner Autorennen immer weiter in den Vordergrund geraten und wurde stets weiter verschärft.

Es drohen bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Eine Teilnahme mit einem „Muscle-Car“ oder einem Sportwagen ist hierfür nicht notwendig, auch ein Kleinwagen kann an einem illegalen Autorennen teilnehmen und der Fahrer sich dabei strafbar machen.

Sollten weitere Faktoren hinzukommen wie Gefährdung von Personen oder große Sachschäden, kann die Strafe sogar höher ausfallen.

Zusätzlich kann das Auto, mit welchem an dem Rennen teilgenommen wurde, nach § 315f StGB eingezogen werden.

Sollten Sie eine Beratung oder Verteidigung für einen solchen Vorwurf brauchen, können Sie mich gerne kontaktieren.

Auch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, welches andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert in Gefahr bringt, ist nach § 315c Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Hier werden unter anderem die sogenannten „sieben Todsünden“ des Straßenverkehrs genannt wie zum Beispiel die Nichtbeachtung der Vorfahrt, falsches Überholen oder das Wenden auf Autobahnen.

Die Strafe auch hier sehr schwerwiegend ausfallen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
  • Punkte in Flensburg
  • Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis, mögliche Sperrfrist für Neuerteilung


Sollten Sie eine Beratung oder Verteidigung für einen solchen Vorwurf brauchen, können Sie mich gerne kontaktieren. 

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  • Zu dichtes Auffahren bei bestimmten Geschwindigkeiten

  • Handy am Steuer, Falsches Parken, Falsche Beladung, etc.

Haben Sie Fragen?

Ich bin gerne für Sie da! Wenn Sie eine rechtliche Einschätzung oder Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. In einem persönlichen Gespräch klären wir Ihre Fragen und finden die beste Lösung für Ihr Anliegen. Die Erstberatung in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten ist für Sie kostenlos.

Weitere Leistungen

Verkehrszivilrecht

Im Verkehrszivilrecht unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung von Schadensersatz- und Haftungsansprüchen nach einem Unfall – von Reparaturkosten bis hin zu Schmerzensgeld. Auch bei Streitigkeiten rund um Autokauf, Leasing oder Mängelhaftung stehe ich Ihnen mit kompetenter Beratung und Vertretung zur Seite.

Verkehrs­verwaltungsrecht

Ich berate und vertrete Sie im Verkehrsverwaltungsrecht bei behördlichen Maßnahmen rund um Fahrerlaubnis, Fahrverbote und Kfz-Zulassung.