OLG Karlsruhe entscheidet:

Umlagerung eines Handys ist kein Handy-Verstoß!

Häufig stellt sich in der Rechtsprechung die Frage, wo die Grenzen einer erlaubten Handynutzung während der Autofahrt eingehalten sind und wann nicht.

Hintergrund:
Der Fahrer eines PKWs hielt während der Fahrt sein Handy in der linken Hand und telefonierte über die Bluetooth-Freisprecheinrichtung. Er hat sein handy nur für eine Umlagerung in die Hand genommen und forderte sein Gesprächspartner auf, das Gespräch während der Fahrt nicht fortzuführen. Das zunächst zuständige Amtsgericht Villingen-Schwenningen hielt die bestehende Gesprächsverbindung als rechtlich unerheblich und verurteilte den Fahrer zu einer Geldbuße von 250 Euro.

Entscheidung des OLG Karlsruhe (Az.: 1 ORbs 33 Ss 151/23 vom 18.04.2023):

Das OLG Karlsruhe sieht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO als nicht erfüllt an. Es fehle am „Aufnehmen des Mobiltelefons in Zusammenhang mit der Nutzung einer Bedienfunktion“ des Handys.

Es geht vor allem um die Thematik „Benutzung“ des elektronischen Geräts. Das bloße „in die Hand nehmen“ reicht für eine Benutzung nach der StVO noch nicht aus. Das Gericht klärt unter anderem, dass „die bloße Ortsveränderung des elektronischen Geräts“ keine Benutzung ist, da kein „Bezug zur Funktionalität des Geräts“ gegeben sei. Es geht also darum, dass der Fahrer das Handy in die Hand nehmen muss um damit eine bestimmte Funktion zu nutzen. Dafür würde das Tippen auf den Bildschirm bereits ausreichen, um ein Telefonat abzulehnen oder anzunehmen, geschweige denn eine Nachricht zu schreiben. Besteht allerdings bereits eine zuvor hergestellte Gesprächsverbindung und der Fahrer will das Handy lediglich umlegen (zB zu Sicherungszwecken), liegt keine unerlaubte Nutzung eines Handys vor. Das Verhalten des Fahrers sei an dieser Stelle nicht anders zu bewerten, als wenn er einen sonstigen Gegenstand im Fahrzeug verlegen würde.

Das OLG hob daher das vorige Urteil des AG Villingen-Schwenningen auf.

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